Kündigung einer Home-Office-Vereinbarung
LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2023
(Az.: 18 Sa 832/22)

Ausgabe 53 | Juni 2023
Auf Grundlage eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags schloss eine Arbeitgeberin mit einem ihrer Arbeitnehmer eine Home-Office-Vereinbarung, die beiden Seiten das Recht einräumte, die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen. Aufgrund eines veränderten Aufgabenprofils kündigte die Arbeitgeberin die Home-Office-Vereinbarung fristgemäß und verlangte von dem Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung fortan wieder im Betrieb zu erbringen. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und machte geltend, dass die Home-Office-Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einer Inhaltskontrolle unterläge, die darin enthaltene Kündigungsklausel gegen das Transparenzgebot verstoße und eine Umgehung kündigungsrechtlicher Vorschriften darstelle.

Nachdem das ArbG der Klage stattgegeben hatte, wies das LAG Hamm diese ab.

Das LAG führte aus, dass eine Teilkündigung, also eine Kündigung, die nur einzelne Bestandteile des Arbeitsverhältnisses betrifft, grundsätzlich unzulässig sei, da Vertragsbedingungen nicht einseitig gegen den Willen des Vertragspartners geändert werden könnten. Anders verhalte es sich jedoch, wenn dem Kündigenden ein Recht zur Teilkündigung eingeräumt worden sei. In diesem Fall erfolge die Teilkündigung nicht gegen den Willen des Vertragspartners, sondern aufgrund des eingeräumten Teilkündigungsrechts. Vor diesem Hintergrund erachtete das LAG das zwischen den Parteien geschlossene beiderseitige Teilkündigungsrecht als wirksam, selbst wenn die Home-Office-Vereinbarung AGB darstelle. Die Home-Office-Vereinbarung beträfe nicht die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern lediglich den Ort der Arbeitsleistung. Dieser sei kündigungsrechtlich nicht besonders geschützt, sondern unterläge dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO. Daher stelle die Regelung keine unzulässige Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften dar und halte auch im Übrigen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB stand.