Kündigung nach Verbrennen von Firmeneigentum bei Osterfeuer

LAG Köln, Urteil vom 06.07.2023 (Az.: 6 Sa 94/23)

Im Vorfeld der Entrümpelung ihres Lagers wies eine Arbeitgeberin im Rahmen eines Gesprächs, an dem
auch der Kläger teilnahm, an, dass ausschließlich nicht mehr benötigte Plastikboxen und Kisten frei
weggegeben werden sollen. Trotzdem ließ der Kläger drei Holzpaletten in den Wagen seiner Frau
laden, um diese anschließend für ein von einem Sportverein veranstaltetes Osterfeuer verwenden zu
können. Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage war erfolgreich.

Nach Ansicht des LAG stelle das Verhalten des Klägers zwar eine Pflichtverletzung dar, die „an sich“
einen wichtigen Grund im Sinne des § 623 I BGB darstellen könne. Die Interessenabwägung falle jedoch
zu Ungunsten der Arbeitgeberin aus. Für eine Rechtfertigung der Kündigung hätte es einer vorherigen
Abmahnung bedurft. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Abmahnung nicht ausgereicht hätte, den Kläger
dazu anzuhalten, das Recht der Arbeitgeberin an Sachen in ihrem Gewahrsam künftig besonders
sorgfältig zu achten. Eine Abmahnung sei auch nicht aufgrund der Schwere des Vorwurfs entbehrlich
gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht uneigennützig gehandelt habe, sondern
die Paletten gespendet habe, um sich als „Vereinsunterstützer“ zu inszenieren. Dafür sei der Wert
der Paletten zu gering, der Kläger habe zu wenig kriminelle Energie gezeigt, nicht heimlich genug
gehandelt und das Gesamtbild der Tat – Verbrennen von Verpackung beim Osterfeuer – sei insgesamt
zu banal. Auch die ordentliche Kündigung hätte zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen einschlägigen
Abmahnung bedurft.