Kündigung nach verweigertem Coronatest
ArbG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021
(Az.: 27 Ca 208/21)

Ausgabe 48 | März 2022
Die Beklagte ist im Personenbeförderungssektor tätig. Im Zuge der Coronapandemie verfügte sie, dass sich alle ihre Fahrer regelmäßig mit bereitgestellten Coronaschnelltests testen müssen. Nachdem sich der Kläger auch nach wiederholter Anweisung der Beklagten weigerte, einen Coronaschnelltest durchzuführen, sprach die Beklagte eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Da die Beklagte nach Ansicht des Klägers keine Befugnis habe, ihn zu symptomunabhängigen Coronatests zu verpflichten, begehrte der Kläger Kündigungsschutz.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, folgte jedoch nicht der Argumentation des Klägers.

Soweit es sich bei den angeordneten Tests um solche mit minimalinvasiven Folgen handele, wie dies bei Tests im vorderen Nasenbereich oder Spuck- und Gurgeltests der Fall sei, überwiege das Interesse des Arbeitgebers, seine Belegschaft und Kunden vor einer Infektion zu schützen, das Interesse des Arbeitnehmers, solche Tests nicht durchzuführen. Die Weigerung, vom Arbeitgeber angeordnete Coronaschnelltests durchzuführen, stelle demnach generell einen geeigneten Kündigungsgrund dar. Im vorliegenden Fall hatte die Kündigungsschutzklage dennoch Erfolg, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß abgemahnt hatte. Auch der Umstand, dass der Kläger an drei verschiedenen Tagen zum Test angewiesen und nach seiner Weigerung jeweils unbezahlt freigestellt wurde, ersetze keine Abmahnung. Denn für den Kläger sei nicht hinreichend absehbar gewesen, dass ihm durch sein Verhalten eine Kündigung drohen würde. Kündigungsschutz Schwerbehinderter u.U. bereits während der Probezeit. Coronaschnelltest-Verweigerung an sich geeigneter Kündigungsgrund