Kündigung wegen falscher Spesenabrechnung BAG, Urteil vom11.07.2013 (Az.: 2 AZR 994/12).

Ausgabe 17 | März 2014
Der Kläger war bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Die Beklagte hatte ihre Mitarbeiter bestimmten Standorten zugewiesen. Begann der Einsatz an einem anderen Flughafen, stellte die Beklagte Flüge zur Anreise zur Verfügung. Reisten die Mitarbeiter mit anderen Verkehrsmitteln an, erstattete die Beklagte auf Antrag die Kosten. Auf einem Abrechnungsbeleg gab der Kläger an, mit dem Auto nach M. gefahren zu sein, und rechnete dafür die angefallenen Kilometer ab. Die Beklagte warf ihm vor, zu einem günstigeren Preis dorthin geflogen zu sein und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. In der dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage verteidigte sich der Kläger unter anderem mit dem Hinweis, nicht er, sondern seine Freundin habe die Abrechnung ausgefüllt. Zudem sei die Abrechnung nicht von ihm unterzeichnet gewesen. Etwaige darin enthaltene Fehler könnten ihm daher nicht vorgeworfen werden. Das BAG urteilte, dass ein Arbeitnehmer, der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder diese zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, in erheblicher Weise seine vertrag-lichen Pflichten verletze, was den Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen könne. In einem solchen Fall komme es zwar entscheidend darauf an, ob der Mitarbeiter versehentlich falsche Angaben gemacht oder bewusst und vorsätzlich gehandelt habe. Vorsätzliches Handeln liege aber bereits dann vor, wenn die Unrichtigkeit und der auf ihr beruhende rechtswidrige Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen werden. Reiche ein Mitarbeiter ein Formular ein, welches er weder selbst ausgefüllt noch kontrolliert hat, müsse er damit rechnen, dass es unzutreffende Angaben enthält. Wenn er es dennoch mit dem Ziel einreiche, auf seiner Basis eine Kostenerstattung zu erhalten, könne er eine Täuschung und Schädigung der Arbeitgeberin zumindest billigend in Kauf genommen haben. Daran ändere auch die fehlende Unterschrift nichts. Die Entscheidung bestätigt zudem die bisherige Rechtsprechung des BAG, wonach Unkorrektheiten bei der Spesenabrechnung selbst dann geeignet sein können, eine – gegebenenfalls außerordentliche – Kündigung zu rechtfertigen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und einen geringen Erstattungsbetrag handelt (BAG, Urt. v. 06.09.2007 – 2 AZR 264/06).