Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ ist bei Hinweis auf die gesetzlichen Fristenregelungen hinreichend bestimmt BAG, Urteil vom 20.06.2013 (Az.: 6 AZR 805/11)

Ausgabe 15 | September 2013
Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ ohne ausdrückliche Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist wirksam ist. Eine Arbeitnehmerin war als Industriekauffrau in einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, wobei im Kündigungsschreiben ausgeführt wurde, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirkt, sofern sich eine längere Frist ergeben sollte. Ein konkretes Beendigungsdatum wurde dagegen nicht genannt. Mit ihrer gegen die Kündigung gerichteten Klage hatte die Arbeitnehmerin in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Das LAG Hamm hatte angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits deshalb unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Das BAG hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Das BAG entschied, dass die Kündigung wirksam war. Eine Kündigung müsse zwar bestimmt und unmissverständlich erklärt werden und der Empfänger der Kündigungserklärung müsse auch erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genüge jedoch regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen reiche dann aus, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln könne, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Da die Arbeitnehmerin dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen konnte, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, war die Kündigungserklärung ausreichend bestimmt. Wir empfehlen, die Angabe der ermittelten Kündigungsfrist sowie des Beendigungstermins zur Sicherheit stets mit dem Hinweis auf eine jedenfalls zum nächstmöglichen Termin eintretende Vertragsbeendigung zu verbinden.