Kündigungsschutz im Kleinbetrieb – Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern, BAG, Urteil vom 14.01.2013 (Az.: 2 AZR 140/12)

Ausgabe 13 | März 2013
Das BAG hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob bei der Ermittlung der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gegebenenfalls auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Dem lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der das Fehlen einer sozialen Rechtfertigung der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung gemäß § 1 KSchG rügte, obwohl seine Arbeitgeberin insgesamt lediglich zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Hierneben setzte die Arbeitgeberin jedoch auch Leiharbeitnehmer ein. Das BAG entschied, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass das Kündigungsschutzgesetz im vorliegenden Falle Anwendung finde. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG könnten vielmehr durchaus auch im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sein, jedenfalls dann, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruhe. Das Kündigungsschutzgesetz findet in Betrieben, die regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, keine Anwendung, da der Gesetzgeber den Umständen Rechnung tragen wollte, dass in Kleinbetrieben häufig eng und persönlich zusammengearbeitet wird, zumeist eine vergleichsweise geringe Finanzausstattung besteht und der mit einem Kündigungsschutzprozess verbundene Verwaltungsaufwand den Inhaber eines Kleinbetriebes typischerweise stärker belastet. Besteht in einem Betrieb hingegen „in der Regel“ ein zusätzlicher Personalbedarf, der zum Einsatz von Leiharbeitnehmern führt, so rechtfertigt nach Auffassung des BAG der Sinn und Zweck der Kleinbetriebsklausel keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht. Besteht also „in der Regel“ ein zusätzlicher Personalbedarf, der zum Einsatz von Leiharbeitnehmern führt, so sind die betreffenden Leiharbeitnehmer der für die Ermittlung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes maßgeblichen Zahl der Arbeitnehmer hinzuzurechnen.