Löschung persönlicher Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von der Homepage LAG Hessen, Urteil vom 24.01.2012 (Az.: 19 SaGa 1480/11)
Ausgabe 09 | März 2012
In diesem vom LAG Hessen entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob eine aus dem Betrieb ausgeschiedene Arbeitnehmerin die Löschung ihrer auf der Homepage des Arbeitgebers veröffentlichten Daten verlangen kann.
Hierzu gelangte das LAG Hessen zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitgeber auf seiner Homepage veröffentlichte Daten des Arbeitnehmers (z.B. Name oder Fotos) umgehend löschen muss, wennder Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Denn die Veröffentlichung solcher Daten greifenach dem Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmersein. Die Veröffentlichung habe werbenden Charakter. Bewusst werden hierdurch die individuellePersönlichkeit und die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers herausgestellt. Damit entstehe unzutreffend der Eindruck, dass der Arbeitnehmer nach wie vor für den Arbeitgeber tätig sei. Zudem gebe es auch kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung der Daten desArbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.