„Low Performer“ müssen vor Kündigung auf bestehende Defizite hingewiesen werden LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 (Az.: 6 Sa 357/13)

Ausgabe 19 | September 2014
Die fachlichen Fähigkeiten des zunächst als Assistenz- und dann als Facharzt beschäftigten Klägers, der kurz darauf zum Oberarzt bestellt und in die entsprechende Vergütungsgruppe eingestuft wurde, waren während der Probezeit ausnahmslos mit „eins“ bewertet worden. Dennoch sprach die Arbeitgeberin dem Kläger in der Folgezeit eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung aus und begründete dies mit elementaren fachlichen Defiziten. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, seine Arbeitsweise sei von der Arbeitgeberin in der Vergangenheit weder gerügt noch abgemahnt worden. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Nach dem Urteil des LAG war die Änderungskündigung weder aus personen- noch aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt. Voraussetzung für eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistung ist, dass die erbrachte Arbeitsleistung die Erwartungen des Arbeitgebers von einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dermaßen unterschreitet, dass diesem ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wird. Die Klage scheiterte bereits daran, dass die Arbeitgeberin nicht ausreichend vorgetragen hatte, dass eine solche Minderleistung tatsächlich vorlag. Darüber hinaus bedarf eine personenbedingte Kündigung zwar keiner vorherigen Abmahnung, der Mitarbeiter müsse jedoch grundsätzlich auf bestehende Leistungsdefizite aufmerksam gemacht werden. Dies sei hier nicht erfolgt. Der Kläger hatte aufgrund der positiven Beurteilung keinen Grund zur Annahme, dass die Arbeitgeberin mit seiner Leistung unzufrieden war. Eine verhaltensbedingte Kündigung scheiterte bereits an einer fehlenden Abmahnung.