Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Ausgabe 29 | März 2017
Am 01.04.2017 tritt das geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft, welches zahlreiche wichtige Änderungen der Rechtslage mit sich bringt. Hinweisen möchten wir Sie insbesondere auf folgende Änderungen: So wird die maximal zulässige Überlassungsdauer von Leiharbeitnehmern an einen Entleiher künftig auf 18 Monate beschränkt. Das Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem droht der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bzw. die Versagung einer Verlängerung. Darüber hinaus dürfen Leiharbeitnehmer nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Bisher stand den Leiharbeitnehmern insoweit nur ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Eine besonders wesentliche Neuerung ist, dass zukünftig ein wirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nur dann vorliegt, wenn die Überlassung eines Arbeitnehmers im Vertrag zwischen dem Verleiher und seinem Kunden ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Fehlt es an der konkreten Bezeichnung wird grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und den überlassenen Arbeitnehmern fingiert. Die bisher mögliche Umdeutung eines Scheindienst- bzw. Scheinwerkvertrages in eine Arbeitnehmerüberlassung unter gleichzeitiger Berufung auf eine vorsorglich erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die sog. „Fallschirmlösung“, wird dadurch unmöglich gemacht. Das Risiko des Auftragnehmers bei einem Dienst- oder Werkvertrag steigt somit erheblich.