Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Fortbildung BAG, urteil vom 19.01.2011 (Az.: 3 AZr 621/08)
Ausgabe 05 | März 2011
Bereits mit Urteil vom 14.01.2009 (Der ARBEITSRECHTSREPORT Ausgabe 3/2009) hatte sich das BAG mit der Wirksamkeit von Klauseln auseinanderzusetzen, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet ist, sofern er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Bindungsdauer beendet. Hierzu hatte das BAG festgestellt, dass derartige Rückzahlungsklauseln einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen und nur wirksam sind, wenn die Fortbildung von beruflichem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das BAG nunmehr klargestellt, dass derartige Rückzahlungsklauseln auch dann wirksam sein können, wenn die Fortbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zeitliche Lage der einzelnen Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Fortbildungseinrichtung folgt und der Arbeitgeber die Teilnahme an den jeweiligen Fortbildungsabschnitten nicht allein nach seinen Interessen festlegen kann.
Vorliegend hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitnehmer für eine insgesamt drei Zeitabschnitte umfassende Fortbildung unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt wird, er die entsprechende Vergütung jedoch zu erstatten hat, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Fortbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Arbeitnehmer absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten jeweils zwei fünfwöchige Fortbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem letzten Fortbildungsabschnitt nicht mehr teil.
Das BAG gelangte zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber unter diesen Bedingungen einen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten hat. Die Rückzahlungsklausel sei wirksam, denn durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der Fortbildung werde der Arbeitnehmer trotz der zeitlich voneinander getrennten Fortbildungsabschnitte nicht unangemessen benachteiligt. Offen gelassen hat das BAG hingegen, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Fortbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt. Hiervon dürfte jedoch auszugehen sein.