Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
EuGH, Urteil vom 22.06.2022 (Az.: C-534/20)

Ausgabe 50 | September 2022
Der Klägerin, die als „Teamleiterin Recht“ bei der Beklagten beschäftigt war, wurde im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen noch während ihrer Probezeit gekündigt. Zugleich widerrief die Arbeitgeberin die Benennung der Klägerin zur Datenschutzbeauftragten und vergab die Kontrolle extern an eine Anwaltskanzlei. Gegen beides wehrte sich die Klägerin mit dem Argument, dass eine ordentliche Kündigung einer Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG ausgeschlossen sei.

Nachdem Arbeitsgericht und LAG der Klage stattgegeben hatten, setzte das BAG die Sache aus und rief den EuGH an, um zu klären, ob die Regelung des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG mit Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO vereinbar ist, der lediglich die Kündigung eines Datenschützers „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ untersagt. Der EuGH stellte klar, dass Art. 38 Abs. 2 Satz 2 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt. Es stünde jedem Mitgliedstaat frei, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen. Datenschutzbeauftragte sind daher nach deutschem Recht – und zwar auch noch innerhalb eines Jahres nach Ende ihrer Tätigkeit – nur aus wichtigem Grund kündbar.