„Spätehenklauseln“ in der betrieblichen Altersversorgung BAG, Urteil vom 04.08.2015 (Az: 3 AZR 137/13)

Ausgabe 23 | September 2015
Eine Arbeitgeberin hatte dem Ehemann der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt, wobei zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwenrente war, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat (sog. „Spätehenklausel“). Da der 2010 verstorbene Ehemann der Klägerin bereits 61 Jahre alt war, als die Ehe 2008 geschlossen wurde, weigerte sich die Beklagte, an die Klägerin eine Witwenrente zu zahlen. Mit ihrer Klage hatte die Witwe vor dem BAG Erfolg. Das BAG urteilte, die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung der Witwenrente. Die „Spätehenklausel“ stehe dem nicht entgegen, da diese gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sei, denn der verstorbene Ehemann der Klägerin sei durch diese Regelung unmittelbar wegen des Alters benachteiligt worden. Diese Benachteiligung sei auch nicht gemäß § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt, denn die Vorschrift lasse eine Unterscheidung nach dem Alter lediglich für die Alters- und Invaliditätsversorgung zu, nicht jedoch für die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht für die Witwen-/Witwerversorgung. Die „Spätehenklausel“ führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.