Steuerfreier Schadensersatz wegen Diskriminierung FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.03.2017 (Az.: 5 K 1594/14)
Ausgabe 30 | Juni 2017
Eine Einzelhandelskauffrau machte mit ihrer Kündigungsschutzklage zugleich eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung geltend. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung i.H.v. € 10.000,00 gemäß § 15 AGG vereinbart wurde.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei der Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeits-lohn handelt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht urteilte, dass dem Vergleich zu entnehmen sei, dass es sich bei der Zahlung i.H.v. € 10.000,00 nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i.S.d. § 15 Abs. 1 AGG (z. B. entgangener Arbeitslohn) gehandelt hatte, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigung ist stets steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.