Strafanzeige gegen Arbeitgeber kann Kündigung rechtfertigen BAG, Urteil vom 15.12.2016 (Az.: 2 AZR 42/16)

Ausgabe 30 | Juni 2017
Die Klägerin war an einer Fachhochschule als Lehrbeauftragte beschäftigt. Die Arbeitgeberin ließ ihre Lehrveranstaltungen, u.a. die der Klägerin, evaluieren. Die Klägerin hielt dies wegen nicht ordnungsgemäßer Bestellung eines Evaluierungsbeauftragten für rechtswidrig und stellte Strafantrag gegen „Unbekannt“ wegen einer Straftat nach § 44 Abs.1 BDSG. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Als die Beklagte von dem Strafantrag erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BAG urteilte, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt kündigen durfte, da die Klägerin mit Stellung des Strafantrags erheblich gegen ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hatte. Zwar stellt das Stellen eines Strafantrags grundsätzlich keinen Grund für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung dar, da hierin nur eine zulässige Rechtswahrnehmung liegt. Anders ist dies allerdings zu bewerten, wenn – wie im vorliegenden Fall – trotz richtiger Darstellung des Sachverhalts die für den Straftatbestand erforderliche Schädigungsabsicht der Arbeitgeberin offensichtlich fehlt und der Strafantrag daher unangemessen ist.