Tätigkeit als Führungskraft als
Befristungsgrund ungeeignet
BAG, Urteil vom 01.06.2022
(Az.: 7 AZR 151/21)

Ausgabe 51 | Dezember 2022
Der Kläger war bei dem beklagten Klinikum seit dem 01.07.2013 auf der Grundlage eines bis zum 30.06.2018 befristeten Dienstvertrages als geschäftsführender Direktor tätig. Mit einem Änderungsvertrag vom 29.06.2015 vereinbarten die Parteien eine Befristung bis zum 31.12.2019 sowie eine Erhöhung der Vergütung. Nach einer Änderung der Hauptsatzung der Beklagten war der Kläger sodann als kaufmännischer Direktor tätig. Der Kläger machte die Unwirksamkeit der im Änderungsvertrag vereinbarten Befristung geltend. Das BAG erklärte die Befristung des Arbeitsvertrags als unwirksam. Sie sei nicht durch den sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Auch wenn das Gesetz nicht näher bestimme, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen, so solle die Vorschrift insbesondere den verfassungsrechtlichen Besonderheiten der Rundfunkfreiheit und der Freiheit der Kunst Rechnung tragen, sei hierauf aber nicht beschränkt. Eine Befristung sei nur möglich, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweise, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergebe, statt eines unbefristeten einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssten das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses überwiegen. Für die Beurteilung maßgebend seien hierbei die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies gelte auch dann, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Dauer des (befristeten) Arbeitsverhältnisses ändere. An einem solchen überwiegenden Interesse der Beklagten an einer Befristung fehlte es vorliegend. Weder eine „Weisungsfreiheit“ des Klägers noch eine möglicherweise mit seiner Position einhergehende Stellung als „Gegenorgan zum Vorstand“ reiche für ein anerkennenswertes Befristungsinteresse aus. Auch eine geschäftsführerähnliche Stellung oder der Umstand, dass ein Arbeitnehmer leitender Angestellter i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG sei, seien keine die Befristung rechtfertigenden Sachgründe.