Ungekürzter Vollurlaub bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses BAG, Urteil vom 20.10.2015 (Az.: 9 AZR 224/14)

Ausgabe 24 | Dezember 2015
Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist einigten sich die Parteien auf einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 2. Juli 2012. Das Arbeitsverhältnis endete schließlich aufgrund fristloser Kündigung der Arbeitgeberin am 12. Oktober 2012. Die Parteien stritten in der Folge über die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage. Die Arbeitgeberin hatte dem Arbeitnehmer im Austrittsjahr drei Tage Urlaub gewährt und 17 Urlaubstage abgegolten. Der Arbeitnehmer verlangte stattdessen den ungekürzten Vollurlaub und damit die Abgeltung weiterer sechs Urlaubstage. Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar sei in Fällen, in denen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, dieses in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln mit der Folge, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach erneuter Erfüllung der Wartezeit erworben wird und der Teilurlaub grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis zu berechnen ist. Etwas anderes gelte aber, wenn – wie hier – aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird. In diesem Fall entstehe ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.