Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen im Kleinbetrieb LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2016 (Az.: 1 Ta 68/16)

Ausgabe 27 | September 2016
Die Beklagte, die eine kleine Arztpraxis betreibt, erteilte der Klägerin ein Zeugnis. Dieses wurde vom Sohn der Beklagten, der in der Praxis als Personalleiter fungiert, unterzeichnet. Unter der Unterschrift schloss sich der maschinenschriftliche Name und der Zusatz “Personalleiter” an. Die Klägerin war der Auffassung, ihr Zeugnisanspruch sei nicht erfüllt worden, da das Zeugnis nicht eigenhändig von der Beklagten als Praxisinhaberin unterzeichnet war, wodurch das Zeugnis einen niedrigeren Stellenwert habe. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass das Zeugnis durch den Sohn der Beklagten in seiner Eigenschaft als deren Personalleiter unterzeichnet wurde. Denn mit seiner Unterschrift übernehme der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Dieser Zweck erfordere es nicht, dass das Zeugnis vom Arbeitgeber selbst unterzeichnet werde, vielmehr könne dieser auch einen unternehmensangehörigen Erfüllungsgehilfen hiermit beauftragen. In einem solchen Fall seien lediglich das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben, was hier der Fall war. Der Unterzeichnung durch den Sohn der Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte nur eine kleine Arztpraxis mit wenigen Beschäftigten sei, da es auch in einem Betrieb dieser Größe gute Gründe für eine arbeitsteilige Organisation gebe.