Unzulässige Kündigung wegen Stromdiebstahls im Wert von 1,8 Cent LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2010 (Az.: 16 Sa 260/10)
Ausgabe 03 | September 2010
Der als Netzwerkadministrator beschäftigte Kläger war mit seinem Elektroroller in den Betrieb seines Arbeitgebers gekommen und hatte diesen zur Aufladung des Akkus an das dortige Stromnetz angeschlossen. Bis er von seinem Vorgesetzten dazu aufgefordert wurde, dies zu unterlassen, hatte er Strom im Wert von 1,8 Cent entnommen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich.
Im Anschluss an die bereits besprochene „Emmely“-Entscheidung des BAG (DER ARBEITSRECHTSREPORT 2/2010) kommt auch das LAG Hamm im vorliegenden Fall zu der Entscheidung, dass zwar ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen könne, jedoch die stets vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfalle. Dies folge zum einen bereits aus dem geringen Schaden von lediglich 1,8 Cent und zum anderen aus der langjährigen Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers. Außerdem ließ das LAG Hamm das Argument gelten, dass im Betrieb sanktionslos auch Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden.