Verfall von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit BAG, Urteil vom 07.08.2012 (Az.: 9 AZR 353/10)
Ausgabe 11 | September 2012
Das BAG sowie der EuGH hatten sich in jüngster Zeit mehrfach mit der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls wann Urlaubsansprüche im Falle länger andauernder Arbeitsunfähigkeit verfallen (Der ARBEITSRECHTSREPORT Ausgabe 1/2012).
Im vorliegenden Fall verlangte eine Arbeitnehmerin die Abgeltung von insgesamt 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009. Die Arbeitgeberin berief sich demgegenüber darauf, dass die Urlaubsansprüche mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 BUrlG (31.03. des Folgejahrs) verfallen seien. Das BAG entschied hierzu, dass in den Jahren 2005 bis 2007 zwar die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche entstanden seien, ihrer Abgeltung jedoch entgegenstehe, dass diese vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG mit Ablauf des 31.03. des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahrs verfallen sind.
Mit dieser Rechtsprechung knüpft das BAG an eine Entscheidung des EuGH (Der ARBEITSRECHTSREPORT Ausgabe 1/2012) an, wonach eine tarifliche Regelung, die den Übertragungszeitraum bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG auf 15 Monate festsetzt, nicht zu beanstanden sei. Zwar war diese Entscheidung des EuGH überwiegend auf Zustimmung gestoßen, allerdings bereitet ihre Umsetzung Schwierigkeiten. Insbesondere blieb unklar, ob auch ohne eine entsprechende tarifliche Regelung Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen, und wie lang gegebenenfalls die Verfallfrist sein müsse. Mit der nun vorliegenden Entscheidung ist § 7 Abs. 3 BUrlG also unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs verfällt.