Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Farbdruckers BAG, Beschluss vom 18.06.2010 (Az.: 10 TaBV 11/10)

Ausgabe 03 | September 2010
In diesem Fall hatte der Betriebsrat beantragt, ihm einen eigenen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen, obwohl er bereits ein Kombidruckgerät (s/w) in einem benachbarten Großraumbüro nutzen konnte, das auch über die Möglichkeit eines „vertraulich druckens“ verfügte, bei der der Ausdruck erst gestartet wird, wenn am Gerät eine PIN-Nummer eingegeben wird. Das LAG Hamm sah jedoch zu Gunsten des Betriebsrats als maßgeblich an, dass der Arbeitgeber selbst Bekanntmachungen in Farbdruck aushängte und zudem dem Betriebsrat farbliche Diagramme sowie Aufzeichnungen mit farblichen Hervorhebungen schickte. Daher müsse auch der Betriebsrat Dokumente in Farbe ausdrucken können, um derartige Unterlagen den einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder der Belegschaft in übersichtlicher Form zugänglich machen zu können.