Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nach Leiharbeitsverhältnis
LAG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2021
(Az.: 5 Sa 396/20)

Ausgabe 46 | Oktober 2021
Die Klägerin war zunächst bei der Beklagten über eine Zeitarbeitsfirma als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Im Anschluss daran schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Nachdem der Vertrag ausgelaufen war, verlangte die Klägerin eine unbefristete Weiterbeschäftigung. Ihre Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch in zweiter Instanz Erfolg.

Das LAG Nürnberg stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wirksam befristet worden war. Das in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG geregelte Vorbeschäftigungsverbot, nach welchem eine sachgrundlose Befristung unzulässig ist, wenn bereits zuvor mit demselben Arbeitnehmer ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei nicht verletzt, da die Klägerin zwar im selben Betrieb, aber bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei.

Auch habe keine rechtsmissbräuchliche Befristung bestanden. Zwar könne das Ausnutzen der durch das Gesetz eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen gegen § 242 BGB verstoßen und daher rechtsmissbräuchlich sein. Dies sei jedoch vor allem dann der Fall, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitnehmer ausschließlich deshalb abschließen, um auf diese Weise – über die nach § 14 TzBfG vorgesehenen Möglichkeiten hinaus – sachgrundlose Befristungen aneinander reihen zu können. Ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten war hier nicht erkennbar.