Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 8 Sa 1274/10)

Ausgabe 05 | März 2011
Das LAG Düsseldorf hatte sich mit einer tarifvertraglichen Urlaubsregelung auseinanderzusetzen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt ist: Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 30 Urlaubstage nach dem vollendeten 20. Lebensjahr: 32 Urlaubstage nach dem vollendeten 23. Lebensjahr: 34 Urlaubstage nach dem vollendeten 30. Lebensjahr: 36 Urlaubstage Das LAG Düsseldorf hat – wie schon die Vorinstanz – darauf erkannt, dass diese Urlaubsregelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Die nach dem Alter unterscheidende Regelun sei auch nicht durch § 10 AGG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei auch die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein müssen. Vorliegend fehle es an einem legitimen Ziel für eine altersbezogene Ungleichbehandlung. Das gelte insbesondere auch für das arbeitgeberseits vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Da den Tarifvertragsparteien tendenziell ein weiter gehendes Dispositionsrecht eingeräumt ist als den Arbeitsvertragsparteien, dürfte erst recht einer einzelvertraglichen nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsregelung die Wirksamkeit zu versagen sein. Gegen das Urteil des LAG Düsseldorf wurde Revision eingelegt, so dass abzuwarten bleibt, ob das BAG diese Entscheidung bestätigen wird.